Gesetzliche Betreuungen
Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, wenn diese notwendig ist und andere Hilfen nicht mehr ausreichen. Nur für den erforderlichen Aufgabenkreis bestellt das Amtsgericht auf Antrag einen gesetzlichen Betreuer. Die Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen und ihm ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bleibt in der Regel erhalten.
Wir beraten und informieren:
- zu Betreuungsbedürftigkeit von Angehörigen und Bekannten
- bei der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung
- über Alternativen zur gesetzlichen Betreuung (Vorsorgevollmacht)
- über Betreuungsverfügung
- über Patientenverfügung
Wir führen auch selbst Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (§1896 BGB)